Genossenschaft

Ausschuss | Satzung | Beitragsordnung

Ausschuss

Der Ausschuss der 1. Weggenossenschaft Königsleiten Süd-Südost wurde auf der Vollversammlung gewählt. Eine Übersicht über die Ausschussmitglieder erhalten Sie nachfolgend.

Michael Hölzl-Klawunn, Obmann

Michael SöllnerSchriftführer

Maria Obermoser, Kassier

Manuela Rieder, Beisitzer

Roland Hofmann, Beisitzer

Marco Geuter, Beisitzer

Die Weggenossenschaft bedankt sich bei den bisherigen Ausschussmitgliedern für ihre geleistete Arbeit.

Wenn Sie mit der Weggenossenschaft bzw. mit dem Ausschuss Kontakt aufnehmen wollen, benutzen Sie bitte unsere Kontaktseite. 

Satzung

Satzung 

der 1. Weggenossenschaft Königsleiten Süd-Südost, in A-5742 Wald im Pinzgau, Almdorf Königsleiten, gem. Abschnitt VI des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 – LGBl. Nr. 119/1972 i.d.g.Fassung der Novelle 2001, LGBl. Nr. 92/2001

§ 1
Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft

Die Weggenossenschaft Königsleiten Süd-Südost (Abschnittsbereich lt. beiliegendem Katasterplan – Anlage 1) in A-5742 Wald im Pinzgau, Almdorf Königsleiten, nachstehend kurz Genossenschaft bezeichnet, ist aufgrund des Abschnittes VI des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 i.d.g.Fassung der Novelle 2001 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gebildet. Gemäß § 32 Abs. 7 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972 i.d.Fassung der Novelle 2001 erlangt die Genossenschaft für den öffentlichen und privaten Verkehr rechtlichen Bestand, sobald ihre Satzung von der Straßenrechtsbehörde genehmigt worden ist. Sie kann unter ihrem Namen klagen und geklagt werden, Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Dritten gegenüber haftet sie nur mit dem Genossenschaftsvermögen, soweit es sich um Verpflichtungen handelt, die die Genossenschaft als solche eingegangen ist. Für behördliche Auflagen, die vor Genossenschaftsgründung ergangen sind, übernimmt sie keinerlei Verpflichtungen. Für Rechtsfolgen jeglicher Art, deren Ursache vor der Übernahme der Interessentenstraße begründet ist, ist die Genossenschaft nicht haftbar.

§ 2
Sitz, Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

1. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in A-5742 Wald im Pinzgau, Almdorf Königsleiten.
2. Zweck der Genossenschaft ist die gemeinschaftliche Übernahme, bzw. Errichtung, Erhaltung und Verwaltung der öffentlichen Interessentenstraße Königsleiten Süd-Südost laut Verordnung der Gemeinde Wald im Pinzgau vom 17.02.1999, kundgemacht vom 18.02.1999 bis 04.03.1999.
3. Gegenstand der Genossenschaft ist die Übernahme bzw. Errichtung, Erhaltung und Verwaltung der Straße gemäß dem Bescheid der Ortsgemeinde Wald i. Pinzgau vom 14.4.2000. Die Genossenschaft übernimmt in ihre Verwaltung die Straße in dem bestehenden Umfang mit dem genannten Zubehör. In das Eigentum der Genossenschaft gehen alle im Bescheid der Ortsgemeinde Wald i. Pinzgau vom 14.4.2000 bezeichneten Liegenschafts- und Grundstücksteile über, sofern der jeweilige Eigentümer zustimmt. Die Genossenschaft übernimmt keinerlei Haftung für Altlasten oder grundbuchmäßig eingetragene Belastungen oder Verbindlichkeiten. Grundstücke können nur lastenfrei übernommen werden.
4. Die Genossenschaft kann sich erweitern und hierzu neue oder anschließende öffentlichkeitsgewidmete Straßengrundstücke übernehmen, wenn der Grundstückseigentümer der Straße das Grundstück an die Genossenschaft abtritt und alle faktisch neuen Mitglieder deren Mitgliedschaft zur neuen Straße sich aus den Grundvoraussetzungen des § 3 Abs. 1-3 dieser Satzungen ergibt, einstimmig dieser Genossenschaft unter Anerkennung der Satzung beitreten wollen. Die Genossenschaft kann, soweit keine Rechts-verpflichtung vorliegt, diese Erweiterung mit einer 2/3 Mehrheit in der Vollversammlung beschließen. Die Erweiterung ist erst mit Bescheid der Straßenrechtsbehörde gültig.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied der Genossenschaft sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis bzw. im Beitragsschlüssel (Anlage 2) aufgeführten, in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften, Betriebe, Körperschaften öffentlichen Rechts und sonstiger juristischer Personen. Die entsprechenden Beitragsanteile ergeben sich aus der für die Genossenschaft zu beschließenden Beitragsordnung.
2. Der (die) Rechtsnachfolger (Gesamtrechtsnachfolger oder Teilrechtsnachfolger) eines Mitgliedes der Genossenschaft tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Zugehörigkeit des Rechts-vorgängers zur Genossenschaft ergeben, wozu auch die Tilgung rückständiger Leistungen gehört.
3. Als Mitglieder können auch all jene natürlichen und juristischen Personen, sowie Körperschaften öffentlichen Rechts, die ein Interesse an der Benutzung dieser Straße, im besonderen an der Errichtung, Erhaltung und Instandsetzung in einer den jahreszeitlichen Erfordernissen angemessenen Weise haben, in die Genossenschaft aufgenommen werden. Zwingend erforderlich ist dies dann, wenn durch neue Erschließungsmaßnahmen, Infrastrukturänderungen, verkehrspolitische Änderungen und ähnlichem der bei Genossenschaftsgründung vorliegende Nutzungscharakter hinsichtlich der Interessenlage der Mitglieder verändert wird. In diesen Fällen können diese neuen Mitglieder aufgrund ihrer Interessentenlage durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde in die Genossenschaft einbezogen werden.

§ 4
Rechte der Genossenschaftsmitglieder

Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt:
1. Die Interessentenstraße für den eigenen Bedarf zu benützen.
2. An der Verwaltung der Genossenschaft gemäß der Satzung teilzunehmen.
3. Das aktive und passive Wahlrecht gemäß dieser Satzung auszuüben.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben zu den Kosten für die Übernahme bzw. Errichtung, Erhaltung (z.B. auch Reinigung und Reparaturen) und Verwaltung der Straße samt Zubehör (Durchlässe, Wassergräben, Böschungen, Materialdepots und ähnlichem) sowie zu allen Zahlungs- und Leistungsverbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe des Kostenbeitragsschlüssels (Beitragsordnung § 6) beizutragen.
2. Mitglieder haben dem Obmann der Genossenschaft alle Veränderungen aus eigentums- und nutzungsrechtlichen Änderungen (z.B. Verkauf, Eigentumsumschreibung, Neubau, Erweiterungen, Nutzungsänderungen) unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Genossenschaftsmitglieder sind verpflichtet den Genossenschaftszweck nach Kräften zu fördern und den Anordnungen der genossenschaftlichen Organe Folge zu leisten.
4. Mitglieder sind angehalten alle Straßenbeschädigungen, auch durch Dritte, unverzüglich beim Obmann oder dessen Stellvertreter anzuzeigen.
5. Bei Bauarbeiten (Neu-, Um- oder Ausbau) auf den Grundstücken der Mitglieder haben die Mitglieder der Genossenschaft gegenüber der Genossenschaft eine Schadensersatzpflicht über alle Beschädigungen der Straße mit Zubehör. Die Genossenschaft ist berechtigt vor Beginn der Baumaßnahmen eine Kaution oder Bankbürgschaft von dem jeweiligen Genossenschaftsmitglied in angemessener Höhe einzufordern. Die Kaution oder Bürgschaft kann auch von einem ausführenden Unternehmen gestellt werden.
6. Nachträglich einbezogene Mitglieder sowie Mitglieder, deren Beitragsanteile sich durch An- oder Umbauten verändert haben, haben an die Genossenschaft einen nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten für Investitionen bzw. des Baues der öffentlichen Straße zu leisten. Die Höhe des nachträglichen Beitrages ergibt sich aus jenem Beitrag zu den ursprünglichen Kosten, den die damaligen Mitglieder zu leisten hatten, zuzüglich der Erhöhung durch den Baukostenindex seit diesen getätigten Investitionen.

§ 6
Beitragsschlüssel, Beitragsanteile, Beitragsordnung

1. Der Beitragsschlüssel basiert auf einer Punkteverteilung. Jede Liegenschaft bzw. Liegenschaftsanteile werden bezüglich des bestehenden Gebäudes bzw. Wohnungseigentums gemäß der von der Gemeinde Wald im Pinzgau festgestellten aktuell gültigen Wohnnutzfläche bewertet. Weichen die tatsächlichen Wohnnutzflächen von den Feststellungen der Gemeinde Wald im Pinzgau ab, sind die jeweiligen Liegenschaftseigentümer verpflichtet, die tatsächliche Größe bekannt zu geben. Maßgebend für die Punkteverteilung ist jedenfalls die tatsächliche Größe der Nutzfläche. Die Bewertung der Liegenschaften erfolgt entsprechend der Beitragsordnung.
2. Die Straßenbaulast und die Kosten der Erhaltung und Verwaltung für die eigene Straße sind (soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden können) von den Genossenschaftsmitgliedern entsprechend der Beitragsordnung zu tragen.
3. Die Beitragsanteile der einzelnen Mitglieder sind aufgrund der Beitragsordnung vom Ausschuss zu berechnen.
4. Die Genossenschaft ist, wenn Änderungen vorliegen die sich auf die Beitragsordnung auswirken, berechtigt, den nachträglichen Beitrag zu den von ihr getragenen Kosten zu Investitionen (z.B. Neubau einer öffentlichen Interessentenstraße) zu erheben, der, erhöht um den Baukostenindex, jenem Beitrag zu den Kosten entspricht, den die übrigen Mitglieder zur Investition zu leisten hatten.

§ 7
Beitragsleistung der Mitglieder

1. Zur Berechnung der jährlichen Beitragsleistung der Mitglieder ist jeweils ein Jahresvoranschlag zu erstellen, der die im betreffenden Jahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen zu enthalten hat.
2. Die aus dem Jahresvoranschlag sich ergebenden Aufwendungen sind, abzüglich sonstiger Zuschüsse, Subventionen etc., auf die Mitglieder entsprechend ihren Beitragsanteilen umzulegen. Der demnach auf jedes Mitglied entfallende Anteil ist durch den Kassier vorzuschreiben.
3. Beitragsleistungen sind binnen 30 Tagen nach Versand der Vorschreibung in Textform (E-Mail oder sonstige Kommunikationsmittel) zur Zahlung fällig. Mahnkosten und Gebühren und damit verbundene Aufwendungen gehen jeweils zu Lasten des Verursachers.
4. Die Aufteilung der Aufwendungen aller Verwaltungskosten, z.B. für Büromaterial, Porto, Telefon und der Kosten und Barauslagen der Organe der Genossenschaft erfolgt in Entsprechung der Beitragsordnung auf die Genossenschaftsmitglieder.
5. Wenn der Jahresvoranschlag unter- oder überschritten wird, ergibt sich für die Mitglieder ein Guthaben oder eine Nachschusspflicht.
6. Die Genossenschaft kann mit Beschluss der Vollversammlung (einfache Mehrheit) Rücklagen bilden. Über- oder Unterschreitungen des Jahresvoranschlages können über die Rücklagen ausgeglichen werden.
7. Die von den Mitgliedern geleisteten Beiträge bzw. Rücklagen sind auf einem eigenen Konto bzw. Spar-buch möglichst gewinnbringend aber risikofrei anzulegen.

§ 8
Organe der Genossenschaft

Organe der Genossenschaft sind:
1. Die Vollversammlung
2. Der Obmann
3. Der Obmann-Stellvertreter
4. Der Genossenschaftsausschuss
5. Der Kassier
6. Die Rechnungsprüfer und
7. Der Schriftführer
8. Der zweite Kassier

§ 9
Vollversammlung

1. Die ordentliche Vollversammlung (Jahreshauptversammlung) hat einmal jährlich stattzufinden. Das Geschäftsjahr wird jeweils vom 1.10 eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres bestimmt. Im Jahr der Gründung der Genossenschaft beginnt das erste Geschäftsjahr mit Gründung und endet am darauffolgenden 30.09. des selben bzw. des Folgejahres als Rumpfgeschäftsjahr.
2. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, sofern diese
a. von der Vollversammlung beschlossen wird, oder
b. von der Straßenrechtsbehörde verlangt wird, oder
c. vom Obmann als erforderlich angesehen wird, oder
d. von mindestens der Hälfte der Ausschussmitglieder, oder
e. von mindestens ein Viertel der Genossenschaftsmitglieder verlangt wird.
3. Die Einberufung der Vollversammlung hat vom Obmann, in dessen Verhinderung vom Obmann- Stellvertreter in Textform (E-Mail oder sonstige Kommunikationsmittel) so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen dem Tag der Abfertigung in Textform und der Vollversammlung mindestens 4 Wochen liegen. Die Vollversammlung hat innerhalb der ersten Hälfte des Geschäftsjahres zu erfolgen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, dass sich zum Einladungstermin möglichst viele Genossenschaftsmitglieder ohnehin in Königsleiten aufhalten. In der Einladung sind die zur Beschlussfassung stehenden Angelegenheiten (Tagesordnung) sowie Ort, Tag und Zeit der Vollversammlung anzugeben. Ist eine außerordentliche Vollversammlung im Sinne des Punkt 2 einzuberufen, darf zwischen dem gestellten Verlangen auf Abhaltung der außerordentlichen Vollversammlung und deren Abhaltung kein längerer Zwischenzeitraum liegen, als höchstens 60 Tage.
4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Obmann, oder der Obmann-Stellvertreter und mindestens so viele Mitglieder oder deren Vertreter anwesend sind, die mehr als die Hälfte der gesamten Beitragsanteile repräsentieren. Eine halbe Stunde nach dem in der Ladung festgesetzten Beginn ist die Vollversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Genossenschaftsmitglieder bzw. den durch sie repräsentierten Beitragsanteilen beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
5. Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Der Vorsitzende sorgt für die Ordnung und bestimmt den Versammlungsablauf.
6. Bei Wahlen wählt die Versammlung einen Wahlleiter, der auch zwei Stimmenzähler bestimmt. Weder der Wahlleiter noch die Stimmenzähler dürfen dem Kreis der Ausschussmitglieder angehören.
7. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie hat den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, den wesentlichen Verlauf und die gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist an jedes Mitglied zu versenden.
8. Die Straßenrechtsbehörde ist zu jeder Vollversammlung einzuladen und kann hierzu einen Vertreter entsenden.

§ 10
Wirkungskreis der Vollversammlung

In den Wirkungskreis der Vollversammlung fallen:
1. Beschlussfassung über die Erhaltung, den Bau oder wesentliche Änderungen (Veränderung der Art, Umfang oder Beschaffenheit der Straße oder von Teilen der Straße) der Interessentenstraße.
2. Beschlussfassung über Jahresvoranschlag (einschl. Finanzierungsplan) und Jahresabrechnung.
3. Beschlussfassung über alle Maßnahmen der Genossenschaft, deren Kosten den Jahresvoranschlag um mehr als 10% überschreiten, ausgenommen Maßnahmen, die wegen Gefahr im Verzug oder zur Aufrechterhaltung des Verkehrs unaufschiebbar sind.
4. Anlässlich der Beschlussfassung des Jahresvoranschlages kann der Ausschuss für bestimmte Fälle zu darüber hinausgehenden Überschreitungen des Jahresvoranschlages ermächtigt werden.
5. Entgegennahme des Jahresberichtes des Obmannes und Entlastung des Ausschusses, des Obmann-Stellvertreters, des Schriftführers, des Kassiers und der übrigen Genossenschaftsorgane nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer und deren Antrag auf Entlastung.
6. Wahl des Obmanns, des Obmann-Stellvertreters, des Kassiers, des Schriftführers, der Rechnungsprüfer und der weiteren Ausschussmitglieder.
7. Beschlüsse über Satzungsänderungen. Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Straßenrechtsbehörde (§ 33 Abs. 2 Sbg. LSG 1972 i.d.Fassung der Novelle 2001)
8. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Auflösung der Genossenschaft.
9. Beschlussfassung über die Beitragsordnung.
10. Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte für die Vollversammlung. Diese Möglichkeit ist jedoch eingeschränkt auf Maßnahmen, deren Kosten EURO 10.000,00 je Einzelmaßnahme nicht überschreiten und keine Langzeitwirkung haben.

§ 11
Beschlussfassung in der Vollversammlung

(ausgenommen Genossenschaftserweiterung § 2 Abs. 4 und Satzungsänderungen § 12)

1. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, wobei sich die Mehrheit der Stimmen nicht nach der Anzahl der Genossenschaftsmitglieder, sondern nach dem Verhältnis der Beitragsanteile richtet. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab. Entsteht dadurch Stimmengleichheit, so gilt die Meinung als angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.
2. Abgestimmt wird nach den Beitragsanteilen, die sich aus der Beitragsordnung ergeben. Steht eine Liegenschaft mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben, ausgenommen davon ist Wohnungseigentum. Wohnungseigentümer müssen als Miteigentümer einer Liegenschaft kein einheitliches Stimmrecht ausüben. Wohnungseigentümer von „Ehegatten-Wohnungseigentum“ (§ 9 WEG) können ihr Stimmrecht jedoch nur gemeinsam ausüben.
3. Die Genossenschaftsmitglieder können sich in der Vollversammlung durch jede handlungsfähige Person, insbesondere durch ihren Hausverwalter, Angehörige der rechts-, steuer- oder wirtschaftsberatenden Berufe etc. vertreten lassen. Diese haben sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen, die über den Bestand der Vertretungsbefugnis Auskunft gibt.
4. Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen, außer die Versammlung beschließt eine Abstimmung durch Handzeichen.

§ 12
Beschlussfassung über Satzungsänderung

Die Satzungsänderung ist von der Vollversammlung zu beschließen. Die hierfür notwendige Zustimmung beträgt 75% der anwesenden und vertretenen Beitragsanteile.
Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn diese bereits als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Vollversammlung aufgeführt ist.
Die Abstimmung ist gemäß § 11 Abs. 4 durchzuführen.

§ 13
Ausschuss

1. Der Genossenschaftsausschuss besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und bis zu vier weiteren Ausschussmitgliedern, von denen einer die Funktion des zweiten Kassiers übernimmt. Die Funktion des Schriftführers und des Kassiers können in einer Person vereinigt werden. Die Ausschussmitglieder werden jeweils für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Alle Ausschussmitglieder müssen Genossenschaftsmitglieder sein. Der Obmann-Stellvertreter übernimmt alle Verpflichtungen des Obmannes, wenn dieser zu der jeweiligen Verpflichtung verhindert ist.
2. Während der Funktionsperiode frei werdende Stellen im Ausschuss können durch Beschluss des Ausschusses durch andere Genossenschaftsmitglieder bis zur nächsten Vollversammlung nachbesetzt werden. Es findet dann eine Neuwahl statt.
3. Jedes Genossenschaftsmitglied, das sich zur Wahl in den Ausschuss stellt, ist zur Annahme der Wahl in den Ausschuss und zur Erfüllung der damit verbundenen Obliegenheiten verpflichtet.
4. Das Amt eines Ausschussmitgliedes ist ein Ehrenamt und gewährt nur Anspruch auf Ersatz der hierbei erwachsenen und nachgewiesenen Barauslagen. Nicht in den Barauslagen enthalten sind die Fahrtkosten. Der Modus für die Abrechnung der Fahrtkosten ist gesondert von der Vollversammlung zu beschließen.
5. Die Mitglieder des Genossenschaftsausschusses bleiben bis zur Erstellung des neuen Ausschusses im Amt. Die ausscheidenden Ausschussmitglieder sind wieder wählbar.
6. Die Ausschussmitglieder können nach Beschluss der Vollversammlung für einzelne Tätigkeiten angemessene Vergütungen für Sitzungen und ihre Tätigkeit für die Genossenschaft erhalten.
7. Der Ausschuss ist berechtigt, wenn dies erforderlich ist, jederzeit zur Beratung Rechtsanwälte, Notare oder Gutachter zu beauftragen.

8. Die vorzeitige Abberufung einzelner Ausschussmitglieder oder des ganzen Ausschusses ist durch die Vollversammlung entsprechend der für die Wahl der Ausschussmitglieder vorgesehenen Quoren möglich.
9. Sinkt die Zahl der Ausschussmitglieder unter 3, ist eine Vollversammlung zur Besetzung der erledigten Stellen einzuberufen.

§ 14
Wirkungskreis des Ausschusses

1. Der Ausschuss ist zur Entscheidung und zur Verfügung in allen Angelegenheiten berufen, die nicht durch die Satzung dem Wirkungskreis der Vollversammlung oder einem anderen Genossenschaftsorgan vorbehalten sind. In den Wirkungskreis des Ausschusses fallen insbesondere:
a. Die Kontrolle (z.B. Auskunft, Berichte) der Geschäftsführung des Obmannes,
b. Die Aufsicht über die genossenschaftlichen Unternehmungen
c. Die Auftragsvergabe nach Maßgabe des Jahresvoranschlages
d. Die Festsetzung der Verhandlungsgegenstände der Genossenschaftsversammlung
e. Die Vorbereitung von Anträgen für die Genossenschaftsversammlung
f. Die Führung des Genossenschaftskatasters
g. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung.
2. Der Ausschuss hat alljährlich spätestens 6 Wochen vor dem Termin der Vollversammlung einen Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr und einen Rechnungsabschluss über die Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Geschäftsjahres anzufertigen. Der Voranschlag und der Rechnungsabschluss müssen den Mitgliedern mit der Ladung zur Vollversammlung, bei welcher über diese beschlossen werden soll, zugestellt werden.

§ 15
Einberufung des Ausschusses und Beschlussfassung

1. Der Ausschuss versammelt sich auf Einberufung des Obmannes und bei dessen Verhinderung des Obmann-Stellvertreters so oft es die Geschäfte erfordern, wenigstens jedoch einmal in jedem Jahr. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn es von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gründe gefordert wird.
2. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Ausschussmitglieder eingeladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (nach Köpfen berechnet). Der Obmann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend.
3. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom Obmann und dem Schriftführer oder einem zweiten Ausschussmitglied beglaubigt wird. Auf Verlangen eines Ausschussmitgliedes ist seine von den Beschlüssen abweichende Meinung in der Niederschrift festzuhalten.
4. In die Niederschriften kann von den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern oder deren Vertreter nach Voranmeldung eingesehen werden. Gleiches gilt für die gesamte Gebarung der Genossenschaft.

§ 16
Der Obmann

1. Der Obmann wird von der Vollversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
2. Der Obmann ist das Vollzugsorgan der Genossenschaft und besorgt die ihm übertragenen Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Vollversammlung und des Ausschusses.
3. Der Obmann ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Er vertritt die Genossenschaft nach Außen, im besonderen im Verhältnis zu den zuständigen Behörden.
b. Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Ausschusses.
c. Führung der laufenden Geschäfte der Genossenschaft.

d. Einberufung der Vollversammlung und Sitzungen des Ausschusses.
e. Vorsitzführung in der Vollversammlung und den Ausschusssitzungen.
f. Zeichnung der Schriftstücke der Genossenschaft. Bei Begründung von Verpflichtungen ist die Mitfertigung durch ein zweites Ausschussmitglied erforderlich.
g. Der Obmann, dessen Stellvertreter oder ein ordentliches Ausschussmitglied kann unaufschiebbare, der Erhaltung und Benützung der Interessentenstraße dienende Maßnahmen bei Gefahr in Verzug anordnen. Darüber ist unverzüglich dem Ausschuss zu berichten und ggf. die Straßenrechtsbehörde einzuschalten.
4. Der Obmann kann nach Beschluss der Vollversammlung eine angemessene Vergütung und einen Kostenersatz für Sitzungen und seine Tätigkeit für die Genossenschaft erhalten.

§ 17
Kassier und der zweite Kassier

1. Der Kassier ist von der Vollversammlung auf die Dauer von 3 Jahren zu wählen.
2. Dem Kassier obliegt die Verantwortlichkeit für die gesamte Kassengebarung, die Führung der Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben, worüber er jährlich der ordentlichen Vollversammlung unter Vorlage aller Nachweise Rechenschaft zu geben hat.
3. Er hat die Jahresrechnung dem Obmann spätestens 6 Wochen vor der Vollversammlung zum Zwecke der Überprüfung vor Ort zu übergeben. Der Obmann hat sie samt Belege nach Überprüfung, spätestens nach 2 Wochen, den Rechnungsprüfern zu übergeben.
4. Die Auszahlungen dürfen nur über schriftliche Anweisungen des Obmannes geleistet werden und sind auch vom Obmann zu unterfertigen.
5. Dem Kassier obliegt die rechtzeitige Vorschreibung der Beitragsleistungen einzelner Mitglieder.
6. Kann aufgrund des Ausmaßes der kaufmännischen Verwaltungstätigkeit diese nicht vom Kassier alleine durchgeführt werden, besteht die Möglichkeit auf Antrag des Kassiers in der Vollversammlung einen Verwalter (Dritten) zu bestellen. Der Kassier hat mehrere Angebote von Verwaltern einzuholen und diese der Vollversammlung vorzulegen, welche nach einfacher Mehrheit (§11) einen Verwalter bestimmt. Die Tätigkeit des Verwalters wird vom Kassier auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft. Der Kassier kann sich statt des Verwalters auch anderer ehrenamtlicher Genossenschaftsmitglieder zur Mithilfe bedienen, die Alleinverantwortung in dessen Tätigkeitsbereich obliegt jedoch weiterhin dem Kassier.
7. Aus den Reihen der weiteren Ausschussmitglieder ist ein zweiter Kassier zu wählen. Dieser unterstützt der Kassier in den diesem zugewiesenen Aufgaben. Der zweite Kassier erhält Kontovollmacht und kann für den Kassier oder den Obmann Zahlungen gegenzeichnen.

§ 18
Schriftführer

Der Schriftführer verfasst die Protokolle in den Vollversammlungen, in den Ausschussversammlungen und ihm obliegt die Führung des Schriftverkehrs der Genossenschaft.

§ 19
Rechnungsprüfer

Die Vollversammlung hat zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit zu bestellen. Die Rechnungsprüfer haben die jährliche Abrechnung in angemessener Weise durch Stichproben zu überprüfen, zu kontrollieren, hierüber der ordentlichen Vollversammlung Bericht zu erstatten und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entlastung des Ausschusses zu beantragen.
Die Rechnungsprüfer dürfen nicht zugleich Ausschussmitglieder sein.

§ 20
Genossenschaftskataster

Die Weggenossenschaft hat über die Genossenschaftsakten ein Aktenverzeichnis (Genossenschaftskataster) zu führen, das mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:
1. Grundlegende behördliche Bescheide.

2. Protokolle über die Vollversammlungen und Ausschusssitzungen.
3. Unterlagen über die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
4. Verzeichnis der einbezogenen Liegenschaften und ihrer Eigentümer sowie der Beitragsschlüssel
und die Beitragsordnung.
5. Grundlagenberechnung des Beitragsschlüssels und der Beitragsordnung.

§ 21
Auflösung der Genossenschaft

Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Bescheid der Straßenrechtsbehörde (§ 38 Abs. 2 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 idgF. der Novelle 2001).

§ 22
Hereinbringung rückständiger Genossenschaftsbeiträge

Rückständige Leistungen der Mitglieder können auf Ansuchen des Obmannes im Verwaltungsweg mittels Rück-standsausweis eingebracht werden. (§ 34 Abs. 4 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 idgF. der Novelle 2001).

§ 23
Aufsichtsbehörde, Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis

1. Aufsichtsbehörde über die Weggenossenschaft und im besonderen über die Einhaltung der Satzung ist die Straßenrechtsbehörde (Bürgermeister im eigenen Wirkungskreis).
2. Über Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis entscheidet die Straßenrechtsbehörde.

§ 24
Gerichtsstand + Rechtsmittel

Für sonstige Rechtsstreitigkeiten zwischen der Genossenschaft, den Ausschussmitgliedern und den einzelnen Genossenschaftsmitgliedern ist zuerst Widerspruch beim Ausschuss einzulegen. Hilft der Ausschuss dem Widerspruch nicht ab, legt dieser den Widerspruch der Straßenrechtsbehörde zur Entscheidung vor. Wird auch da keine Erledigung erreicht ist das Bezirksgericht Mittersill zuständig.

§ 25
Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im übrigen nicht berührt. Die Mitglieder der Genossenschaft sind dann verpflichtet, die Satzung durch eine Regelung zu ergänzen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Diese Satzungsänderung ist ordnungsgemäß zu beschließen und von der Straßenrechtsbehörde zu genehmigen.

§ 26
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt ihrer rechtskräftigen Genehmigung durch die Straßenrechtsbehörde in Kraft und ersetzt die Satzung vom 30.12.2019.

Beitragsordnung

§ 1 Grundsätzliches
Aufgrund der Satzung vom 16.08.2002 hat die Genossenschaft eine Beitragsordnung zu erstellen. Diese ist notwendig, damit eine Veränderung der Beitragsberechnungen oder der Bewertungen nicht immer eine Satzungsänderung notwendig machen.

§ 2 Beitragsanteile 
a) Bebaute Grundstücke
Bebaute Grundstücke werden entsprechend der gem § 6 der Satzung festgestellten tatsächlichen Wohnnutzfläche so bewertet, dass eine Wohnnutzfläche von 20 qm einen Punkt ergibt. Kleinere oder größere Wohnnutzflächen werden mit dem entsprechenden Faktor eingestuft.
b) Forstwirtschaftliche Flächen
Forstwirtschaftliche Flächen werden je Besitz mit 5 Punkten bewertet.
c) Landwirtschaftliche Flächen
Landwirtschaftliche Flächen erhalten 2 Punkte
d) Unbebaute Grundstücke
Baugrundstücke werden bis zum Vorliegen eines genehmigten Bauplanes mit 1 Punkt pro angefangene 500 qm Fläche bewertet. Bei Vorliegen eines genehmigten Bauplanes werden Baugrundstücke mit jener Wohnnutzfläche bewertet, die sich aus der Bebauungsabsicht ergibt.
e) Gewerbebetriebe etc.
Gewerbebetriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden nach der von der Gemeinde Wald im Pinzgau festgestellten Wohnnutzfläche bzw. nach den tatsächlichen Erschließungsflächen oder den von einem, vom Ausschuss benannten, amtlichen Sachverständigen festgestellten Straßenbeanspruchungsmaßstäben bewertet. Soweit hier nicht die Wohnnutzfläche herangezogen wird, sind die für die Feststellung der Bewertung notwendigen Kosten von dem Gewerbebetrieb bzw. der Körperschaft zu tragen.
f) Sonstige Grundflächen
Sonstige Flächen, z.B. Privatparkplätze oder Garagen, die einem Genossenschaftsmit-glied zur ausschließlichen Eigennutzung zuzurechnen sind, sind Beitragsfrei, soweit sie nicht eine Fläche von 50 m2 überschreiten. Größere Flächen gelten als Beitrags-pflichtig entsprechend Nr.d oder werden bei Vermietung mit einem Punkt bewertet.

§ 3 Bewertung + Berechnung
Entsprechend § 6 der Satzung wird die Bewertung der Liegenschaften durch den Ausschuss der Genossenschaft mit den sich aus § 2 dieser Beitragsordnung ergebenden Punkten durch-geführt und nach Ende der jährlichen Bausaison festgestellt. Die so festgestellten Beitragspunkte sind die Grundlage für die Beiträge und Stimmrechte. Die Beitragspunkte werden auf zwei Nachkommastellen kaufmännisch gerundet. Der individuelle Beitrag wird ermittelt durch die Multiplikation der Beitragspunkte mit dem von der Vollversammlung genehmigten Beitragssatz.
Die Vollversammlung beschließt Investitionen und Unterhaltsbudgets. Die Umlage auf die Mitglieder erfolgt durch Division des Gesamtjahresbudgets mit den nach Satz 1 festgestellten Gesamtbeitragspunkten. Der Quotient wird auf zwei Nachkommastellen gerundet.
Finden nach Vorschreibung der Beiträge Veränderungen in den Beitragspunkten statt, so erfolgt an die Mitglieder keine Beitragsrückgewähr. Die so vereinnahmten zusätzlichen Bei-träge werden im laufenden Wirtschaftsjahr benutzt und kommen den Mitgliedern indirekt durch eine Reduktion der Beitragslast in zukünftigen Perioden zugute.

§ 4 Mahnkosten und Sanktionen
Bei Überschreiten der in § 7 der Satzung festgelegten Zahlungsfrist werden folgende Gebühren, Kosten und Zinsen erhoben:
EURO 20,00 Pauschale pro Mahnung. Hierin sind enthalten die Kosten für zusätzliches Porto und den entsprechenden Verwaltungsaufwand.
Der fällige Beitrag ist mit 5% über dem Euribor Referenzsatz ab Fälligkeitsdatum zu verzinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

§ 5 Beitragspunkte und Sanktionen
Alle Anwohner der Genossenschaftsstraße sind Pflichtmitglieder und als solche verpflichtet, ihre örtlichen Gegebenheiten durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Unterbleibt eine rechtzeitige Information an den Ausschuss wird die Genossenschaft die zum Zeitpunkt der veränderten Baulichkeiten gültigen Beiträge (nach Beitragspunkten) rückwirkend nachver-langen. Die fehlenden Beiträge werden wie überfällige Beiträge gehandhabt und sind ent-sprechend § 4 dieser Beitragsordnung zu verzinsen.
Unterbleibt die Berichtigung vorsätzlich oder schuldhaft, so kann der Ausschuss zusätzliche Zwangsgelder in Höhe der verkürzten Beiträge festsetzen. Der Kassier führt in Ergänzung zum Genossenschaftskataster die dafür notwendigen Unterlagen.

§ 6 Beschlussfassung über diese Beitragsordnung
Diese Beitragsordnung ist von der Vollversammlung zu beschließen. Die hierfür notwendige Zustimmung beträgt 75% der anwesenden bzw. vertretenen Beitragsanteile. Änderungen dieser Beitragsordnung bedürfen ebenfalls einer Mehrheit von 75% der anwesenden bzw. vertretenen Beitragsteile.
Eine Änderung dieser Beitragsordnung ist nur möglich, wenn diese bereits als Tages-ordnungspunkt in der Einladung zur Vollversammlung aufgeführt ist.

§ 7 Rechtsmittel
Gegen einen Bescheid aufgrund dieser Beitragsordnung ist zuerst Widerspruch beim Genossenschaftsausschuss einzulegen. Hilft dieser dem Widerspruch nicht ab, entscheidet als Aufsichtsbehörde die Straßenrechtsbehörde.

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